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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. ANWENDBARKEIT UND GELTUNGSBEREICH DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen, sofern der Fotografin ein Verbraucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.

1.2. Die Fotografin erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten - sofern keine Änderung durch die Fotografin bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.4. Angebote der Fotografin sind freibleibend und unverbindlich.

II. URHEBERRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen der Fotografin zu. Die von der Fotografin hergestellten Lichtbilder sind ausschließlich für den privaten Gebrauch des Vertragspartners bestimmt, sofern dies nicht ausdrücklich, schriftlich anders vereinbart wurde.  Die einfache, nicht übertragbare Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck (privater Gebrauch) erwirbt der Vertragspartner erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an die Fotografin.

2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, den Copyrightvermerk im Sinne des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) Agi Kormos Photography; Wien. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinne des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Copyrightvermerk.

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, der Fotografin bekannten Vertragszweck erforderlich ist.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Falle vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars und nur dann als erteilt, wenn ein ordnungsgemäßer Copyrightvermerk (Punkt 2.2 oben) erfolgt.

III. EIGENTUM AM FOTOMATERIAL

3.1 Das Eigentum an den Bilddateien steht der Fotografin zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl fertig bearbeiteter und nicht sämtliche, von der Fotografin hergestellte Bilddateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.

3.2 Die Fotografin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

IV. KENNZEICHNUNG

4.1 Die Fotografin ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit ihrem Copyrightvermerk (Wasserzeichen) zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität des Copyrightvermerks zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist der Copyrightvermerk anzubringen bzw. zu erneuern.

4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass der Copyrightvermerk mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und die Fotografin als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

V. NEBENPFLICHTEN

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält der Fotografin diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Die Fotografin garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

VI. VERLUST UND BESCHÄDIGUNG

6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Digitale Bilddateien) haftet die Fotografin - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; die Fotografin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Visagisten, Konditorei, etc.) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Bilder, etc.). Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

VII. VORZEITIGE AUFLÖSUNG

Die Fotografin ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung der Fotografin weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14 tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

VIII. LEISTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG

8.1 Die Fotografin wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Die Fotografin ist hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung und Auswahl der Outfits bei Schwangerschafts- und Neugeborenenshootings, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel.

8.2. Bei Auftragserteilung wird angenommen, dass der Vertragspartner den Bildgestaltungsstil der Fotografin kennt und sich bewusst ist, dass seine Bilder in ähnlichem Stil bearbeitet werden. 

8.3 Die nachträgliche Bearbeitung von Lichtbildern der Fotografin (z.B. diverse Filter auf Social Media, Umfärbung in SW, etc.) und ihre Vervielfältigung und Verbreitung ist nicht gestattet, außer ausdrücklich anders vereinbart. 

8.4 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.5 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person der Fotografin liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, Unpünktlichkeit bei Terminen seitens des Vertragspartners, Vorhandensein von Cake Smash Torten am Shootingstag, etc..

8.6 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

8.7 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.

8.8 Für Lichtbilder die vom Vertragspartner in Eigenverantwortung entwickelt oder gedruckt werden, wird von der Fotografin keine Haftung für die Qualität der Ergebnisse übernommen.

8.9 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.

IX. HONORAR

 

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Fotografin ein Honorar nach ihrer jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.

9.2 Alle Material- und sonstigen Kosten (Cake Smash Torten, Visagisten, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, etc.), auch wenn deren Beschaffung durch die Fotografin erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

9.3 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.

9.4 Das Brutto-Honorar versteht sich inklusive Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

X. ZAHLUNG

10.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Vorauszahlung in der Höhe von 25% des Paketpreises zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Beendigung des Fotoshootings, ansonsten nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.

10.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

10.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist die Fotografin - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

 

XI. TERMINRESERVIERUNG, STORNO UND GUTSCHEINE

 

11.1 Die Terminreservierung (Auftragserteilung) erfolgt nach schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Vertragspartner und der Fotografin.

 

11.2 Sobald ein für beide Parteien passender Termin für den geplanten Auftrag gefunden wurde, muss dieser von der Fotografin dem Vertragspartner gegenüber schriftlich bestätigt werden. Erfolgt eine schriftliche Bestätigung seitens der Fotografin, ist die Terminreservierung (Auftragserteilung) erst dann gültig, wenn die im Punkt 10.1 genannte Vorauszahlung vom Vertragspartner an die Fotografin geleistet wurde. Im Überweisungsfall gilt die Vorauszahlung erst mit Verständigung der Fotografin vom Zahlungseingang als erfolgt.

11.3 Eine Terminänderung seitens des Vertragspartners ist grundsätzlich bis zu 4 Wochen vor dem geplanten Termin möglich. Kurzfristige Terminänderungen können nur bei Schwangerschafts- und Neugeborenen-Shootings und bei Vorliegen triftiger Gründe (z.B. höhere Gewalt, Covid-19 Erkrankung) berücksichtigt werden.

 

11.4 Sollte der Vertragspartner die Terminreservierung (Auftragserteilung) bis zu 4 Wochen vor dem geplanten Termin stornieren, wird die Vorauszahlung von 25% des Paketpreises vollständig von der Fotografin zurückerstattet. Bei Stornierungen, die in den 4 Wochen vor dem geplanten Termin erfolgen, verbleibt die Vorauszahlung von 25% des Paketpreises bei der Fotografin. Ausgenommen davon sind Ereignisse höherer Gewalt. Im Falle einer Covid-19 Erkrankung nach Ablauf der Stornierungsfrist wird der gebuchte Termin auf den nächstmöglichen Termin verschoben. 

11.5 Im Falle eines Outdoorshootings kann das Shooting seitens der Fotografin, bedingt durch schlechtes Wetter wie z.B. Regen, ohne zusätzliche Kosten, kurzfristig auf einen anderen (regenfreien) Tag verschoben werden. 

11.6 Eine Verspätung von über 30 Minuten seitens des Vertragspartners wird als Stornierung betrachtet, wodurch die Vorauszahlung von 25% des Paketpreises von der Fotografin einbehalten und nicht zurücküberwiesen wird. Jede Verspätung muss seitens des Vertragspartners unverzüglich der Fotografin bekannt gegeben werden. 

11.7 Gutscheine - Bei Nichteinlösung eines Gutscheins erfolgt keine Erstattung. Weiters ist die Barauszahlung eines Gutscheins ausgeschlossen. Bereits ausgetellte Gutscheine können auf Wunsch in ihrer Widmung, soweit der Wertbetrag die neue Widmung deckt, umgeschrieben und neu ausgestellt werden. Mit der Neuausstellung wird der alte Gutschein als ungültig erklärt. 

XII. DATENSCHUTZ

Der Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, soferne diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass die Fotografin damit die sie treffenden Informationspflichten erfüllt hat:

Die Fotografin als Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie folgt:

 

  1. Zweck der Datenverarbeitung: Die Fotografin verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken der Fotografin, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigene Werbezwecke der Fotografin.

  2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung: Die Fotografin verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.

  3. Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertragspartners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.

  4. Speicherdauer: Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden von der Fotografin nur solange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespeichert.

  5. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten:

 

Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt

  • zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten die Fotografin gespeichert hat um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten

  • die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen

  • von der Fotografin zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken

  • unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen

  • Datenübertragbarkeit zu verlangen

  • die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen und

  • bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben

6. Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an die ihm namentlich und anschriftlich bekannte Fotografin wenden.

XIII. VERWENDUNG VON BILDNISSEN ZU WERBEZWECKEN DER FOTOGRAFIN

 

Sofern eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung besteht, ist die Fotografin berechtigt, von ihr hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung ihrer Tätigkeit zu verwenden (z.B. Veröffentlichung auf der Homepage, in Social Media-Kanälen der Fotografin und Prints). Der Vertragspartner erteilt in diesem Fall zur Veröffentlichung zu Werbezwecken der Fotografin seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

Der Vertragspartner erteilt in diesem Fall auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken der Fotografin verarbeitet werden.

XIV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

14.1 Für alle gegen einen Vertragspartner der Fotografin, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

14.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen die Fotografin richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Fotografin verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.

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